Gesetze / Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
ZuckProdAbgV 1983§ 4 Anzeigeverpflichtung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZuckProdAbgV%201983/4#abs-1 (1) Der Zuckerhersteller hat dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZuckProdAbgV%201983/4#abs-2 (2) Der Isoglukosehersteller hat dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. eines jeden Monats die im vorhergehenden Kalendermonat erzeugte Menge Isoglukose anzuzeigen. Dabei ist auch die im jeweiligen Wirtschaftsjahr bereits vorher erzeugte Menge Isoglukose und die Summe beider Mengen anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZuckProdAbgV%201983/4#abs-3 (3) Die Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 sind in zwei Stücken abzugeben; von Unternehmen mit mehreren Herstellungsbetrieben ist für jeden weiteren Herstellungsbetrieb ein zusätzliches Stück einzureichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZuckProdAbgV%201983/4#abs-4 (4) Der zugelassene Verarbeiter hat dem zuständigen Hauptzollamt die Angaben über
für das vorangegangene Wirtschaftsjahr bis zum 31. Oktober mitzuteilen.
Änderungsverlauf
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17.12.2010 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I 2295)
BGBl. 2010 I S. 2295
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.